Dienstag, 9. Juli 2013

Wer im Fahrzeugbrief eingetragen ist, ist Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs !?

Nein, rechtlich gesehen stimmt die obige Aussage leider nicht. Die Eintragung im Fahrzeugbrief sagt nichts über eine Halter- oder Eigentümereigenschaft aus.

Um Eigentümer eines Fahrzeugs zu werden, muss man nur einen Kaufvertrag abschließen und das Fahrzeug muss übergeben worden sein. Der Kaufvertrag kann selbstverständlich auch mündlich abgeschlossen werden, es bedarf weder der Schrift- noch der Textform. Zu Beweiszwecken sollte ein solcher Kaufvertrag jedoch stets schriftlich abgeschlossen werden. Für den Eigentumsübergang ist eine Eintragung im Fahrzeugbrief nicht notwendig. Der Verkäufer muss aber dem Käufer den Fahrzeugbrief aushändigen.

Was ist nun der Halter eines Fahrzeugs ? Die Person, die im Fahrzeugbrief eingetragen ist ? Nein ! Halter eines Kraftfahrzeuges ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten dafür trägt und den Nutzen daraus zieht. Er muss nicht notwendigerweise im Fahrzeugbrief eingetragen sein.

BGHZ 13, 351: „Zwischen dem Halter des Fahrzeugs und dem Eigentümer wie dem Inhaber der Zulassung wird durchaus unterschieden. [...] Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.

Zusammenfassung: Eigentümer muss nicht Halter des Fahrzeugs sein, Halter und Eigentümer des Fahrzeugs müssen nicht im Kfz-Brief eingetragen sein.

Wozu aber gibt es nun den Kfz-Brief, bzw.
Der Kfz-Brief bescheinigt zunächst, dass das Kfz eine gültige Betriebserlaubnis hat.
Weiterhin gibt er Aufschluss über die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug. Wer also das Fahrzeug an-, um- oder abmelden möchte, benötigt dafür zwingend den Kfz-Brief. Die Zulassungsstelle darf ohne Vorlage des Briefes keine neuen Kennzeichen herausgeben.
Daher wird üblicherweise auch der Kfz-Brief bei einer kreditgebenden Bank als Kreditsicherheit hinterlegt, wenn man das Fahrzeug als Sicherungseigentum überträgt.

Ebenso handelt nicht gutgläubig, wer sich als Käufer den Fahrzeugbrief nicht aushändigen lässt. Eine Eigentumsübertragung findet demnach dann nicht statt, wenn der Verkäufer keine Berechtigung hatte, das Kfz zu veräußern und auch den Fahrzeugbrief nicht aushändigt.

1 Kommentar:

  1. Gewerblicher Verkäufer A verkauft an Privatmann B ein Kraftrad mit einem Austausch-Rahmen ohne Fahrgestellnummer, aber mit einem gültigen Fahrzeugbrief.
    Der originale Rahmen wurde anderweitig veräußert (dann natürlich ohne die Papiere).
    Ist dieses Gebahren des Verkäufer A so rechtlich zu beanstanden?
    Besten Dank

    AntwortenLöschen