Nein, rechtlich gesehen stimmt die obige Aussage leider
nicht. Die Eintragung im Fahrzeugbrief sagt nichts über eine Halter- oder
Eigentümereigenschaft aus.
Um Eigentümer eines Fahrzeugs zu werden, muss man nur einen
Kaufvertrag abschließen und das Fahrzeug muss übergeben worden sein. Der
Kaufvertrag kann selbstverständlich auch mündlich abgeschlossen werden, es
bedarf weder der Schrift- noch der Textform. Zu Beweiszwecken sollte ein
solcher Kaufvertrag jedoch stets schriftlich abgeschlossen werden. Für den
Eigentumsübergang ist eine Eintragung im Fahrzeugbrief nicht notwendig. Der
Verkäufer muss aber dem Käufer den Fahrzeugbrief aushändigen.
Was ist nun der Halter eines Fahrzeugs ? Die Person, die im
Fahrzeugbrief eingetragen ist ? Nein ! Halter eines Kraftfahrzeuges ist
derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten dafür
trägt und den Nutzen daraus zieht. Er muss nicht notwendigerweise im
Fahrzeugbrief eingetragen sein.
BGHZ 13, 351: „Zwischen dem Halter des Fahrzeugs und dem Eigentümer wie dem Inhaber der
Zulassung wird durchaus unterschieden. [...] Halter ist vielmehr, wer das
Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt
besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“
Zusammenfassung: Eigentümer muss nicht Halter des Fahrzeugs
sein, Halter und Eigentümer des Fahrzeugs müssen nicht im Kfz-Brief eingetragen
sein.
Wozu aber gibt es nun den Kfz-Brief, bzw.
Der Kfz-Brief bescheinigt zunächst, dass das Kfz eine
gültige Betriebserlaubnis hat.
Weiterhin gibt er Aufschluss über die Verfügungsberechtigung
über das Fahrzeug. Wer also das Fahrzeug an-, um- oder abmelden möchte,
benötigt dafür zwingend den Kfz-Brief. Die Zulassungsstelle darf ohne Vorlage
des Briefes keine neuen Kennzeichen herausgeben.
Daher wird üblicherweise auch der Kfz-Brief bei einer
kreditgebenden Bank als Kreditsicherheit hinterlegt, wenn man das Fahrzeug als
Sicherungseigentum überträgt.
Ebenso handelt nicht gutgläubig, wer sich als Käufer den
Fahrzeugbrief nicht aushändigen lässt. Eine Eigentumsübertragung findet demnach
dann nicht statt, wenn der Verkäufer keine Berechtigung hatte, das Kfz zu
veräußern und auch den Fahrzeugbrief nicht aushändigt.
Gewerblicher Verkäufer A verkauft an Privatmann B ein Kraftrad mit einem Austausch-Rahmen ohne Fahrgestellnummer, aber mit einem gültigen Fahrzeugbrief.
AntwortenLöschenDer originale Rahmen wurde anderweitig veräußert (dann natürlich ohne die Papiere).
Ist dieses Gebahren des Verkäufer A so rechtlich zu beanstanden?
Besten Dank