Typische Situation: Mandant bekommt ein Verwarngeld i.H.v.
25 € für 2 Gesetzesverstöße aufgedrückt. Dieses bezahlt er nicht, Motivation:
fehlende Einsicht und Bonität.
Es ergeht also folglich, da Nichtzahlung, ein (mittlerweile
rechtskräftiger) Bußgeldbescheid. Die Kosten hierfür:
65 €
+ 65 € (Bußgeld)
+ 20 € (Kosten des Verfahrens)
+ 3,50
€ (Auslagen der Verwaltungsbehörde)
= 153,50 €
Diesen Betrag wird der Mandant auch nicht zahlen
können/wollen. Was dann passiert: Die Behörde versucht, das Bußgeld beizutreiben.
Sollte dieser Versuch fehlschlagen, wird die Behörde einen
Erzwingungshaftbefehl (§ 96, 97 OWiG) beantragen. Wichtig zu wissen ist, dass,
sollte man sich dafür entscheiden, sich noch immer „tot“ zu stellen und seine
Strafe absitzen zu wollen, genau dies nicht funktioniert. Der dann erlassene
Haftbefehl nennt sich auch „Erzwingungshaftbefehl“ und dient dazu, den Willen
des Betroffenen zu beugen. Die Zahlungsverpflichtung bleibt weiterhin bestehen,
auch wenn man sich nun bis zu max. 6 Wochen inhaftieren lässt. Wie man diesem
Szenario aus dem Wege gehen kann, selbst wenn man als Betroffener nicht zahlen
kann, dazu berate ich Sie gern.
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