Donnerstag, 6. Juni 2013

Aus gegebenem Anlass: Rückgaberecht & Umtauschrecht im Ladengeschäft



Viele Kunden unterliegen noch immer dem Irrtum, dass Ihnen bei einem Kauf im Ladengeschäft automatisch ein Rückgabe- oder Umtauschrecht zusteht, wenn Ihnen der gekaufte Gegenstand z.B. doch nicht recht gefällt oder nicht passt. Dies tut es ja schließlich in ähnlicher Form bei Internetkäufen auch.

Doch bei Käufen im Ladengeschäft gilt, im Gegensatz zu Fernabsatzverträgen (z.B. über eBay), gekauft ist gekauft. Der Gesetzgeber räumt dem Kunden keine Umtausch- oder Rückgaberechte ein. Häufig ist jedoch zu beobachten, dass dies der Händler selbst tut. Dies stellt dann aber eine Kulanzregelung des Händlers dar, auf die der Kunde, sofern es nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde, eben keinen Rechtsanspruch hat.

Der Händler ist nur im Falle von Mängeln gesetzlich verpflichtet, die Ware zurück zu nehmen und dies auch nur, wenn er 2 Mal erfolglos versuchte, den Mangel zu beheben. Der Kunde kann dann wählen, ob er den Artikel zurückgeben möchte und sich den Kaufpreis zurückzahlen lassen möchte oder ob er die mangelhafte Ware behalten möchte und dafür eine Teilrückerstattung erhält (Minderung).

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